Auszug Rechtsdienstleistungsregister | Kern Inkasso GbR 91541 Rothenburg ob der Tauber
Registrierungseintragung im Rechtsdienstleistungsregister | Kern Inkasso GbR in 91541 Rothenburg ob der Tauber

Immer wieder hört oder liest man in verschiedenen Medien von unseriösen Geschäftspraktiken bei Inkassounternehmen. Aus diesem Grund ist es ganz normal, dass man sich selbst irgendwann die Frage stellt, woran man denn eigentlich seriöse Inkassodienstleister erkennen kann. Oder im Umkehrschluss: Wie erkennt man denn unseriöse Inkassobüros? Wir versuchen Dir hier diese Frage zumindest teilweise zu beantworten. Inkassodienstleister haben die Pflicht zur Information der Schuldner über zahlreiche gesetzlich geregelte Inhalte. Erfüllt ein solches Unternehmen diese Pflicht, so ist es zumindest schon einmal in dieser Hinsicht als seriös einzustufen. In diesem Beitrag wird nur auf die speziell für Inkassounternehmen geltenden Informationspflichten eingegangen (also beispielsweise nicht auf allgemeine Informationspflichten nach dem Datenschutzrecht).

Der Beitrag berücksichtigt zum Zeitpunkt der Veröffentlichung zum 11.05.2022 den aktuellen Stand der Rechtslage, den das seit dem 01.10.2021 in kraft getretene “Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht” vorgibt.

Bereits vor dieser geänderten Rechtslage gab es umfangreiche Informationspflichten im Rechtsdienstleistungsgesetz. Diese hat sich damals nach § 11a RDG gerichtet. Alle Inkassoschreiben, die vor dem 01.10.2021 erstellt wurden, sind nach früherer Rechtslage anhand des damals geltenden § 11a RDG zu prüfen.

Pflicht zur Information gesetzlich geregelt

Inkassodienstleister werden als Rechtsdienstleister im sogenannten Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) reguliert. In Hinsicht auf eine Pflicht zur Information gilt dabei aktuell § 13a RDG. Diese Regelung zeigt Dir dabei bereits zahlreiche wichtige Punkte, die Dir helfen können, zu verstehen, wann und gegenüber wem Informationen verpflichtend zu erteilen sind:

(1) Registrierte Personen, die Inkassodienstleistungen erbringen (Inkassodienstleister), müssen mit der ersten Geltendmachung einer Forderung gegenüber einer Privatperson folgende Informationen klar und verständlich in Textform übermitteln: …

Auszug § 13a Absatz 1 RDG

Pflicht (nur) für registrierte Personen?

Inkassodienstleistungen dürfen nur von registrierten Personen durchgeführt werden. Auch das ergibt sich aus einer Regelung des RDG. Ein nicht registrierter Inkassodienstleister darf seine Dienstleistung kraft Gesetz nicht erbringen und hat daher auch zwangsläufig keine Pflicht zur Information gegenüber einem Schuldner. Das Gesetz ist hier rein sprachlich zwar etwas unglücklich formuliert, sobald man allerdings das System des Gesetzes beachtet klären sich die sprachlich möglichen Missverständisse wie Du siehst recht schnell. Hier hast Du die erste Prüfmöglichkeit zur Unterscheidung seriöser und unseriöser Inkassobüros.

Du kannst die Registrierung prüfen. Wie prüfst Du das? Folge einfach den Schritten, die wir in unserem Schuldnerportal dazu dargestellt haben (für dabei das Inkassounternehmen ein das Du konkret prüfen willst).

“Müssen” nicht “sollen” oder “können”!

Gesetze lesen sich – das geben wir gerne zu, manchmal nicht wirklich leicht. Noch weniger leicht fällt es einem dabei, das Gelesene auch nochso verstehen zu können, wie diese vom Gesetzgeber gemeint sind. Die vorstehend zitierte Regelung enthält das Wort “müssen“. Anders als bei den Wörtern “können” oder “sollen” erkennt man dadurch, dass hier eine verbindliche und zwingend einzuhaltende Pflicht vorgeschrieben wird. Verletzt das Inkassounternehmen diese Pflicht, wäre das eine Ordnungswidrigkeit, die ein Bußgeld nach sich ziehen kann, vgl. § 20 Absatz 2 Nr. 3. RDG. Für den Schuldner der sich darauf beruft, dass er nicht korrekt informiert wurde, kann ein Recht zum Schadensersatz gegen das Inkassobüro bestehen.

Pflicht zur Information unter der Einschränkung nur bei “Privatpersonen”

Die Pflicht zur Information gibt es, wie Du sie gleich kennenlernst nur, wenn der Schuldner eine Privatperson ist. Eine solche ist jede natürliche Person, gegen die eine Forderung geltend gemacht wird, die nicht im Zusammenhang mit ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit steht. Oder auf deutsch: Hat man als Schuldner die Schulden aus rein privaten Zwecken angehäuft, muss man informiert werden. Nur zur Klarstellung: Bei allen anderen gibt es diese Pflicht zur Information nicht in vollem Umfang!

Wann ist diese Pflicht umzusetzen?

Inkassounternehmen müssen bereits bei der ersten dokumentierten Kontaktaufnahme diese Pflicht erfüllen. Übersetzt heißt das, dass beim Erstanschreiben (Schriftform) oder bei der ersten Email (Textform) alle gesetzlich vorgeschriebenen Informationen erteilt werden müssen. Kontrollierst Du das? Nein? Solltest Du aber! Wir sind uns doch einig, dass wir seriöse von unseriösen unterscheiden wollen, oder? Hier hast du die zweite Möglichkeit einer entsprechenden Prüfung der Seriosität.

Welche Information muss denn mitgeteilt werden?

Super, wir wissen jetzt also, dass eine Pflicht zur Information von Privatpersonen als Schuldner einer Forderung bereits bei erster dokumentierter Kontaktaufnahme für Inkassounternehmen besteht. Doch welche Information muss denn nun mitgeteilt werden? In nachfolgender Liste siehst Du die Antwort:

  • Name oder Firma des Auftraggebers (Gläubiger), sowie dessen Anschrift,
  • Forderungsgrund, bei Verträgen unter konkreter Darlegung des Vertragsgegenstands und des Datums des Vertragsschlusses, bei unerlaubten Handlungen unter Darlegung der Art und des Datums der Handlung,
  • wenn Zinsen geltend gemacht werden, eine Zinsberechnung unter Darlegung der zu verzinsenden Forderung, des Zinssatzes und des Zeitraums, für den die Zinsen berechnet werden,
  • wenn ein Zinssatz über dem gesetzlichen Verzugszinssatz geltend gemacht wird, einen gesonderten Hinweis hierauf und die angabe, aufgrund welcher Umstände der erhöhte Zinssatz gefordert wird,
  • wenn Inkassokosten geltend gemacht werden, Angaben zu deren Art, Höhe und Entstehungsgrund,
  • wenn mit den Inkassokosten Umsatzsteuerbeträge geltend gemacht werden, eine Erklärung, dass der Auftraggeber diese Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann,
  • wenn die Anschrift der Privatperson nicht vom Gläbiger mitgeteilt, sondern anderweitig ermittelt wurde, einen Hinweis darauf, wie eventuell aufgetretene Fehler geltend gemacht werden können,
  • Bezeichnung, Aschrift und elektronische Erreichbarkeit der für das konkrete Inkassounternehmen zuständigen Aufsichtsbehörde.

Ist das alles?

Zugegeben, das ist schon eine ganze Menge an Informationen, die man Dir mitteilen muss. Manchmal reicht das auch, aber eben nicht immer. Kommt Dir der Gläubiger unbekannt vor? Erinnerst Du Dich nicht mit diesem Gläubiger einen Vertrag abgeschlossen zu haben? Nicht verzagen! Auf entsprechende Anfrage muss das Inkassounternehmen noch zwei weitere Informationen preisgeben:

  • den Namen oder die Firma desjenigen, in dessen Person die Forderung entstanden ist,
  • bei Verträgen die wesentlichen Umstände des Vertragsschlusses.

Forderungen werden manchmal verkauft und oder abgetreten. Dadurch kann es vorkommen, dass Dich ein Dir total unbekannter Gläubiger in Anspruch nimmt. Durch diese zusätzlichen Informationen auf eine entsprechende Anfrage Deinerseits erhälst Du die Daten des ursprünglichen Forderungsinhabers. Manchmal schließt man Verträge leichtfertig ab ohne das konkret so auch realisert zu haben. Die Informationspflicht zur Darstellung der wesentlichen Umstände des Vertragsschlusses hilft Dir nachzuvollziehen wann Du was, wie und mit wem abgeschlossen hast.

Bei KERNInkasso beispielsweise muss der Schuldner nicht einmal eine entsprechede Anfrage zu den zusätzlichen Informationen stellen da wir diese immer im Erstanschreiben bereits preisgeben. Wir finden es insgesamt einfach fairer, die sprichwörtlichen “Karten” von Beginn an komplett auf den Tisch zu legen, da auf diese Weise Missverständisse bereits von Beginn an verhindert werden und eine mögliche Lösung meist scheller gesucht und gefunden werden kann.

Welche Information ist wann noch Pflicht?

Neben den Informationen bei der ersten Geltendmachung der Forderung die ein Inkassodienstleister erteilen muss bestehen auch für bestimmte weitere Tätigkeiten weitergehende Informationspflichten:

Stundungs- und Ratenzahlungsvereinbarung

Beabsichtigt ein Inkassounternehmen aus eigener Initiative oder auf Wunsch des Schuldner eine Stundungs- und Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Schuldner abzuschließen, muss das Inkassounternehmen den Schuldner mindestens in Textform vorab über die dadurch entstehenden Kosten informieren. Inkassounternehmen dürfen bei solchen Handlungen nämlich eine sogenannte Einigungsgebühr nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes verlangen, die sich aus dem Wert der Hälfte der Forderung errechnen lässt, vgl. § 31b RVG.

Information bei Abgabe eines Schuldanerkenntnisses

In vielen Fällen fordern Inkassounternehmen Schulder auf, ein Schuldanerkenntnis abzugeben. Der Hintergrund davon ist, dass dadurch ein Streit über die Forderung selbst und deren Höhe verhindert werden kann, was letztlich für alle Seiten neben der Zeitersparnis auch eine Kostenersparnis bringt. Schuldner wissen allerdings meist nicht, welche auch nachteiligen Folgen ein solches Schuldanerkenntnis mit sich bringen kann.

Deshalb hat der Gesetzgeber den Inkassounternehmen die gesetzliche Pflicht auferlegt, Schuldner über die Folgen eines Schuldanerkenntnisses zu informieren. Der Schuldner kann nach Abgabe eines Schuldanerkenntnisses keine vielleicht ursprünglich berechtigten Einreden oder Einwendungen mehr gegen die Forderung erheben und muss sich sein eigenes Anerkenntnis verbindlich zurechnen lassen. War die Forderung beispielsweise eigentlich schon verjährt und der Schuldner gibt das Schuldanerkenntnis ab, kann er keine Verjährung mehr einwenden, da die Verjährungsfrist neu zu Laufen begonnen hat. Damit Du erkennst, was konkret gemeint ist und kannst Dir von nachfolgendem Auszug eines unserer Inkassoschreiben ein Bild von dieser Informationspflicht machen:

Information: gesetzlicher Hinweis zur Abgabe von Schuldanerkenntnissen durch den Schuldner am Beispiel der Kern Inkasso GbR | Inkasso 91541 Rothenburg ob der Tauber
Hinweis KERNInkasso zur Abgabe von Schuldanerkenntnissen | Inkasso 91541 Rothenburg

Ein Schuldanerkentnis ohne diese Hinweise wäre seitens des Schuldners anfechtbar. Prüfe als Schuldner ob Dir alle Hinweise erteilt wurden. Ist der Inkassodienstleister in dieser Hinsicht seriös? Oder willst Du als Gläubiger ein seriöses Inkassounternehmen in Deinem Namen auftreten lassen? Prüfe ob der Dienstleister Deiner Wahl sich an das Gesetz hält!

Wenn Du die Seriosität eines Inkassounternehmens darüber hinaus prüfen möchstest gilt:

Sieh Dir gerne auch an, ob der Dienstleister sich an die gesetzlichen Regeln zu den Inkassokosten hält! Dazu findest Du hilfreiche Tipps in einem unserer bereits veröffentlichten Blogbeiträge!

Bild BMillon

Hallo, ich stehe Dir bei der Forderungsbeitreibung zur Seite!

Wir freuen uns von Dir zu hören!

Effektives, seriöses und wirtschaftliches Inkasso mit der Kern Inkasso GbR


Biggi Millon

geschäftsführende Gesellschafterin Kern Inkasso GbR

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Dieser Beitrag hat 3 Kommentare

  1. Jens F.

    Hallo Frau Millon,

    heißt das im Umkehrschluss, dass man beispielsweise den Vertrag, der dem ganzen dann zugrunde liegt nicht beim Inkasso anfordern kann?

    MfG
    Jens F.

    1. B. Millon

      Hallo Jens,

      über die Informationspflichten nach § 13a RDG hinaus muss das Inkassounternehmen keine Unterlagen preisgeben.
      Dies kann es auch manchmal gar nicht, da beispielsweise bei Inkassounternehmen die das sogenannte “Masseninkasso”
      betreiben, also immer gleich entstehende Forderungen mit gleichen Vertragsgegenständen immer gleicher Auftraggeber
      in großer Anzahl bearbeiten, nur Stichprobenkontrollen zu den Forderungen durchführen und deshalb schon nicht alle
      Unterlagen zu jeder Forderung vorliegen haben.

      Auch ist es manchmal – ja nach dem beauftragten Vorgehen taktisch unklug, Unterlagen zu schnell preiszugeben, da
      das Schuldnerverhalten sich auch im Laufe der Bearbeitungszeit der Forderungsbearbeitung mehrfach verändern kann.

      Liebe Grüße

      Biggi Millon

      1. Jens F.

        Vielen Dank für die schnelle Rückmeldung.

        Schöne Weihnachtszeit.
        LG Jens