Vorab eine gaaaaaanz wichtige kleine Klarstellung – es geht hier um fällig mit “ä”, nicht mit “e” … es geht auch um Geldforderungen und nicht um Menschen!

Forderung fällig | Werbebild Kern Inkasso GbR - nur einen Anruf entfernt | Inkasso 91541 Rothenburg ob der Tauber
Forderung (über-) fällig? –> Kern Inkasso GbR in 91541 Rothenburg

Der Begriff “fällig”

Der Begriff Fälligkeit, von dem das Adjektiv “fällig” abgeleitet wird, bezeichnet einen Zeitpunkt zu einer finanziellen Schuld. Bei Fälligkeit muss die Erfüllung eines Anspruches eigentlich durchgeführt werden. Dafür braucht man ein Rechtsverhältnis, das praktisch meistens ein Vertrag ist. Okay und was heißt das jetzt in einfacher Sprache? Bei Fälligkeit im Vertrag musst Du für etwas bezahlen.

Wir kennen gaaaanz viele Verträge aus unserem Leben, bei denen wir für die Leistung die wir haben wollen sofort bezahlen und überhaupt nicht darüber nachdenken, wann etwas überhaupt bezahlt werden muss. In sehr vielen Verträgen gilt nämlich, dass Du unmittelbar bezahlst. Das Gesetz regelt diesen Fall auch als Grundfall:

(1) Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken. …

Auszug § 271 BGB (Leistungszeit)

Abweichungen vom Grundfall

Die Parteien eines Vertrages können allerdings auch abweichende Vereinbarungen treffen.

Wir kennen das meist bei online abgeschlossenen Verträgen unter der Thematik “Kauf auf Rechnung”. Eine Rechnung kann vom Schuldner des Vertrages nämlich erst gezahlt werden, wenn diese überhaupt vorliegt. In der Rechnung selbst, im Vertrag der zugrunde liegt oder in allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Vertrag kann dann ein sogenanntes “Zahlungsziel” vorgegeben sein. Das ist ein konkretes Datum, zu welchem der Gläubiger mit dem Eingang der Zahlung seitens des Schuldners rechnet. Es wird hier eine vom Gläubiger einseitig bestimmte Frist für die Zahlung eingeräumt. Das ist dann der – ihr ahnt es bereits – Fälligkeitstermin.

Das Zahlungsziel variiert dabei aus zahlreichen praktischen und gesetzlichen Erwägungen des Gläubigers, wie nachfolgende exemplarische Beispiele belegen:

  • kein Zahlungziel (Gläubiger will umgehende Zahlung)
  • 7 Tage Zahlungsziel (durchschnittlicher Gläubiger)
  • 14 Tage Zahlungsziel (Gläubiger, der das gesetzliche Widerrufsrecht berücksichigt)
  • 21 oder mehr Tage Zahlungsziel (sehr kulanter Gläubiger)

Oft bestimmen die Gläubiger ihre Regelungen zum Zahlungsziel und damit zur Fälligkeit anhand eigener interner Zahlungsverpflichtungen um die eigene Liquidität stets termingerecht vorhalten zu können.

Was ist wenn ich bis zum Fälligkeitstermin nicht gezahlt habe?

Überschreitest Du das Zahlungsziel wird die Forderung, die beim Zahlungszieldatum fällig geworden ist überfällig. Dadurch befindest Du dich meist noch nicht in Verzug.

Der Gläubiger wird Dich in so einem Fall an die Zahlung erinnern mit einem Schreiben, dass er entweder “Zahlungserinnerung” oder “Mahnung” nennt. Beide Schreiben dürfen keine zusätzlichen Gebühren in Form von “Mahnkosten” gegen Dich auslösen.

Erst fällig, dann Verzug

Solange die Forderung gegen Dich “nur” überfällig ist, kann die erste Zahlungserinnerung oder die erste Mahnung noch keine Gebühren auslösen, da Du Dich noch nicht in Verzug befindest. Damit wirst du in der Regel unter einer weiteren Fristsetzung nämlich erst in Verzug gesetzt! Achtung: Es gibt zwei wichtige Ausnahmen – das Gesetz und der Vertrag!

Im Vertrag kann verbindlich ein Zeitpunkt zur Verzugsauslösung zwischen den Parteien vereinbart werden.

Befindet sich in der ursprünglichen Rechnung an Dich neben dem Zahlungsziel auch ein Hinweis zum Verzug nach 30 Tagen, so löst dieser Hinweis den Verzug nach Ablauf von 30 Tagen automatisch den Verzug aus, weil das so im Gesetz steht. Dann kann bereits die erste Mahnung – wenn diese nach dieser Zeit erst an Dich versandt wird bereits Mahngebühren kosten. Das Gesetz sagt dazu folgendes:

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. …

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1. für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,

2. der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. …

Auszug § 286 BGB (Verzug des Schuldners)

Beispielshinweis in der Rechnung zum Verzugseintritt

Der “besondere Hinweis” in der Rechnung des Gläubigers kann in unterschiedlichster Weise von der Wortwahl ausfallen, inhaltlich muss der Schuldner aber darauf hingewiesen werden, dass nach 30 Tagen Verzug eintritt.

Wir weisen gemäß § 286 Abs. 3 BGB darauf hin, dass Sie auch ohne Mahnung automatisch in Verzug geraten, wenn Sie den Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang bezahlen.“

Beispielshinweis aus einer Rechnung mit Hinweis an den Verbraucher nach § 286 Absatz 3 BGB

Wie stehen Fälligkeit und Verzug zueinander?

Ohne Fälligkeit kann kein Verzug entstehen. Die Forderung muss fällig sein, da das eine Voraussetzung für den Verzug darstellt.

Rechnung fällig und Verzug eingetreten, was droht mir jetzt?

Wenn Verzug wirksam vorliegt, musst Du damit rechnen, dass es für Dich jetzt richtig teuer werden kann. Neben den Mahngebühren fallen in der Regel auch Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz an. Auch kann der Gläubiger sich jetzt rechtlicher Hilfe bedienen um die Forderung gegen Dich durchzusetzen. Er ist dabei in seiner Entscheidung frei, ob er ein Inkassounternehmen oder einen Anwalt beauftragt. Die dabei entstehenden Kosten wirst Du tragen müssen. Der Grund warum Du diese Kosten tragen musst: Du befindest Dich in Verzug und musst alle daraus entstehenden Schäden ersetzen. Reagierst Du auch hier nicht kommen möglicherweise Gerichtskosten und Kosten für die Zwangsvollstreckung noch on top dazu.

Welche Kosten dabei konkret entstehen, erkläre ich Dir in anderen Beiträgen.

Bild BMillon

Hallo, ich stehe Dir bei der Forderungsbeitreibung zur Seite!

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Biggi Millon

geschäftsführende Gesellschafterin Kern Inkasso GbR

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