Im Arbeitsrecht beginnt alles mit einem Arbeitsvertrag. Er ist der Rechtsgrund für alle wechselseitigen Ansprüche im Arbeitsverhältnis. Je besser er ist, desto weniger Streit wird später entstehen. Wir erklären Dir hier was es damit auf sich hat.

Der Arbeitsvertrag

Ein Arbeitsvertrag ist nach deutschem Recht ein privater Vertrag zwischen den Vertragspartnern zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses. Die Parteien des Vertrages sind dabei der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer. Gesetzliche Regelungen zum Arbeitsvertrag findet man in den §§ 611 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Ein Arbeitsvertrag ist immer auf eine gewisse Dauer (oder unbefristet) geschlossen, weshalb der Arbeitsvertrag zu den sogenannten Dauerschuldverhältnissen zählt. Aufgrund der Vertragsbeziehung der Parteien für eine längere Zeit, wird in diesem Zusammenhang auch aufgrund der wirtschaftlichen Bedeutung des Vertrages für die Parteien von wechselseitigen sozialen Abhängigkeiten gesprochen, wobei die Abhängigkeit des Arbeitnehmers meist in der Praxis spürbarer zu erkennen ist.

Wie jeder privatrechtliche Vertrag unterliegt auch der Arbeitsvertrag dem Grundsatz der Privatautonomie, das heißt, die Parteien können frei wählen, wen Sie als Vertragspartner haben wollen und sind nicht zwangsläufig zum Abschluss mit einem bestimmten Vertragspartner gezwungen.

Der Vertrag kommt wie alle Verträge durch Angebot und Annahme zustande.

Form vom Arbeitsvertrag

Der Arbeitsvertrag unterliegt keinem Formzwang.

Er kann daher formfrei – sogar mündlich, geschlossen werden. Zur eigenen Rechtssicherheit, zur Dokumentation und zur Regelung von Vertragsinhalten, welche den im Gesetz geregelten Mindestpflichtinhalt vorgibt, empfiehlt es sich den Arbeitsvertrag in Schriftform zwischen den Parteien abzuschließen.

Zur Rechtsicherheit im Falle eines nicht in Schriftform abgeschlossenen Arbeitsvertrages gibt es das Nachweisgesetz, nach welchem der Arbeitgeber verpflichtet wird, binnen einer Frist von einem Monat, die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen, vgl. § 2 NachwG.

Arten von Arbeitsverträgen

Der Arbeitsvertrag ist als Vertrag unter privaten Parteien grundsätzlich – soweit das Gesetz dem nicht entgegensteht, frei verhandelbar und demnach in fast jeder denkbaren Variante zur Begründung eines Arbeitsverhätlnisses denkbar und möglich. In Folge werden einige (nicht abschließend aufgezählte) gängige Arbeitsvertragstypen dargestellt:

unbefristeter Arbeitsvertrag

Diese Art des Arbeitsvertrages ist nicht für eine begrenzte und bestimmte Dauer angelegt, sondern soll ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit begründen und aufrechterhalten.

Arbeitsvertrag

Ein befristeter Arbeitsvertrag begründet ein Arbeitsverhältnis bis zu einem bestimmten Zeitpunkt, also für eine gewisse und im Vorfeld festgelegte Dauer. Eine solche Befristung kann in der Praxis unter Umständen für beide Parteien des Vertrages Sinn machen. Eine Befristung kann aus unterschiedlichen Aspekten erfolgen:

a) zeitliche Befristung:

Der Vertrag kann ein “Ablaufdatum” haben und er endet, ohne dass das Arbeitsverhältnis gekündigt werden muss, quasi automatisch mit Zeitablauf.

b) Zweckbefristung:

Bei einem solchen befristeten Vertrag endet das Arbeitsverhältnis ohne, dass es einer Kündigung bedarf mit dem Eintritt einer im Vorfeld festgelegten Bedingung (Bsp.: lange erkrankter Arbeitnehmer ist genesen und kann seinen Job wieder durchführen).

Über den Eintritt der festgelegten Bedingung muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer mit einer Frist von 2 Wochen unterrichten, damit der Vertrag wirksam und automatisch endet.

projektbezogener Arbeitsvertrag

Dieser Arbeitsvertrag ist genau genommen ein befristeter Arbeitsvertrag, der nicht ausdrücklich im gesetz aufzufinden ist. Das Bundesarbeitsgericht hat diese Befristung allerdings anerkannt. Solange ein Projekt bearbeitet werden muss, liegt demnach ein Sachgrund für eine Befristung vor, weshalb dieser Vertrag als ein sachgrundbefristeter Arbeitsvertrag zählt.

Teilzeitarbeitsvertrag

Ein Teilzeitvertrag ist ein Arbeitsvertrag der hinsichtlich der praktischen Ausgestaltung des Arbeitsumfanges zwischen den Parteien festlegt, dass der Arbeitnehmer eine geringere wöchentliche Arbeitszeit zu leisten hat als es ein Vollzeitarbeitnehmer im Vergleich oder aufgrund von Tarifverträgen oder ähnlichen Regelwerken müsste.

Aushilfsvertrag

EIn Asuhilfsvertrag wird in der Regel nur für eine kurze Dauer und im Wege unregelmäßiger Arbeitseinsätze geschlossen. Grundsätzlich handelt es sich auch in der Regel hierbei um einen sachgrundbefristeten Arbeitsvertrag bis zum Wegfall des zeitweiligen Bedarfes an zusätzlichen Arbeitskräften.

Minijobvertrag

Auch dieser Arbeitsvertrag ist letztlich ein Teilzeitarbeitsvertrag, der aufgrund der gesetzlich geregelten Grenzen des Arbeitsverdienstes eine eigene Unterkategorie darstellt und hinsichtlich der mit dem Arbeitsverhältnis einhergehenden gesetzlichen Abgaben einige Erleichterungen für die Vertragsparteien ermöglicht.

Praktikantenvertrag

Ein “Praktikum” kann als Arbeitsverhältnis oder als “Nicht”-Arbeitsverhältnis durchgeführt werden. Maßgeblich ist dabei die Ausgestaltung im Vertrag und der Schwerpunkt des Grundes für ein “Praktikum” als solches. Liegt vertraglich eine wechselseitige Verpflichtung der Parteien hinsichtlich Arbeitsleistung und Entlohnung vor, so ist grundsätzlich ein Arbeitsverhältnis vereinbart worden. Liegt dagegen der Schwerpunkt zwischen den Parteien auf einem mit dem Praktikum verbundenen Ausbildungszweck und erfolgt die Ausbildung anstelle einer Entlohnung für die Arbeitsleistung und Anwesenheit des Praktikanten, so liegt kein Arbeitsverhältnis vor.

Freelancervertrag

Grundsätzlich handelt es sich bei einem “Freien-Mitarbeiter-Vertrag” um einen Dienst- oder Werkvertrag, bei welchem der Freelancer nicht Arbeitnehmer des Arbeitgebers wird, sondern lediglich Aufträge des Arbeitgebers, aber auch anderer Auftraggeber ausführt.

Sonstige Verträge:

Falls jemand in dieser Aufzählung den Ausbildungsvertrag vermissen sollte, so stellt dieser grundsätzlich nach Sicht und Argumentation der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung keinen Arbeitsvertrag im eigentlichen Sinne dar. Der Schwerpunkt eines solchen Vertrages liegt nach Sicht des Gesetzgebers und der Rechtsprechung nicht auf Arbeitsleistung und entsprechender Vergütung, sondern auf Vermittlung von beruflichen Fähigkeiten und Kenntnissen.

Mindestinhalte vom Arbeitsvertrag

Oft werden in der Praxis – speziell in kleineren oder frisch gegründeten Unternehmen, Arbeitsverträge selbst erstellt um Kosten einzusparen. Dabei kommen nicht selten sehr interessante Ergebnisse heraus, die einer gerichtlichen Überprüfung nicht in allen Fällen standhalten. Daher sollte zunächst immer geklärt werden, was die Mindestinhalte eines Arbeitsvertrages sind um ein Grundgerüst eines Vertrages, dass rechtssicher ist erstellen zu können. DIeses Grundgerüst gibt § 2 Absatz 1 des Nachweisgesetzes (NachwG) vor:

  • Namen der Vertragsparteien
  • Zeitpunkt Beginn Arbeitsverhältnis
  • Dauer Arbeitsverhältnis (bei Befristung)
  • Arbeitsort
  • kurze Beschreibung der Tätigkeit
  • Zusammensetzung und Höhe des Arbeitsentgeltes
  • vereinbarte Arbeitszeit
  • Dauer des jährlichen Erholungsurlaubes
  • Kündigungsfristen
  • Hinweis auf Tarifverträge, Dienst- oder / und Betriebsvereinbarungen die im Arbeitsverhältnis gelten.

mögliche Inhalte im Arbeitsvertrag

Über die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestinhalte des Vertrages hinaus können die Parteien zahlreiche, fast alle möglichen weiteren Punkte zur Konkretisierung des Arbeitsverhältnisses vereinbaren, soweit diese nicht sittenwidrig sind oder gegen gesetzliche Verbote verstoßen. Der Kreativität ist hier – wie auch die Praxis zeigt, kaum Grenzen gesetzt.

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M. Millon

RA Martin Millon ist Inhaber der Rechtsanwaltskanzlei Millon in Rothenburg ob der Tauber. Das Studium der Rechtswissenschaften absolvierte er an der Friedrich- Alexander- Universität (FAU) Erlangen- Nürnberg. Das erste juristische Staatsexamen legte er erfolgreich im sogenannten Freiversuch, also zeitlich vor Erreichen der eigentlichen Regelstudienzeit ab. Das anschließende Rechtsreferandariat erfolgte am Landgericht Nürnberg und bei der Regierung für Mittelfranken. Seit 13.09.2017 ist er als Rechtsanwalt durch die Rechtsanwaltskammer Nürnberg zugelassen und betreibt seit diesem Moment die Rechtsanwaltskanzlei Millon.