Frage Allgemeines zum Inkasso
FAQ-Inkasso ist die Abkürzung für “frequently asked questions” zum Thema Inkasso. Das heißt übersetzt, Du findest hier “häufig gestellte Fragen im Inkasso”. Wir beantworten Dir hier einige dieser “häufig an uns gestellten Fragen”. Du sollst einerseits generell aufgeklärt werden und andererseits die Möglichkeit haben, Dich gezielt zu häufigen Fragen zu informieren.
Im laufenden Geschäftsbetrieb stellt Ihr uns immer wieder bestimmte Fragen. Wir sammeln diese hier in unseren FAQ-Inkasso, aktualisieren und ergänzen diese, sobald sich entsprechende Trends abzeichnen.
Diese FAQ-Inkasso Seite beantwortet dabei thematisch zahlreiche Fragen zu all unseren verschiedenen Dienstleistungsangeboten unseres Inkassoservices. Gehe dazu einfach in den entsprechenden Abschnitt.
Solltest Du allgemeine und generelle Fragen haben, stelle uns diese gerne und wir arbeiten diese hier ein. Bei komplexeren Fragen zu konkreten Rechtsgebieten findest Du außerhalb unseres FAQ-Inkasso passende Antworten auch bereits häufig in unseren Blogbeiträgen unter “News 4U“.
Unser FAQ-Inkasso
Inkassodienstleistung ist die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird, einschließlich der auf die Einziehung bezogenen rechtlichen Prüfung und Beratung, vgl. § 2 Absatz 2 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)↗.
Inkassodienstleistungen – als alleiniges und eigenständiges Geschäft – dürfen nur Stellen erbringen, die eine vom Gesetzgeber zwingend vorgeschriebene und einschlägige Sachkunde nachweisen und sich entsprechend prüfen und registrieren ↗lassen, vgl. §§ 10 ff. Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)↗ i. V. m. §§ 2 ff. Rechtsdienstleistungsverordnung (RDV)↗.
Inkassounternehmen werden im Auftrag von Gläubigern tätig, den Kontakt zum Schuldner wegen einer zahlungsgestörten, einredefreien, säumigen und in Verzug gesetzten Forderung herzustellen und diese Forderung beim Schuldner auftragsgemäß beizutreiben. Dazu nimmt das Inkassounternehmen zunächst den außergerichtlichen Kontakt auf und verhandelt mit dem Schuldner. Sollte dies nicht zu einem Ergebnis führen, leitet das Inkassounternehmen gerichtliche Schritte im gerichtlichen Mahnverfahren ein und versucht einen rechtskräftigen Titel gegen den Schuldner gerichtlich zu erwirken. Liegt ein solcher Titel in Form eines Vollstreckungsbescheides ↗dann vor, unternimmt das Inkassounternehmen Vollstreckungsversuche bis die Forderung und alle zusätzlich entstandenen Kosten, Gebühren und Zinsen beigetrieben sind.
Bei der Erteilung des Auftrages zur entgeltlichen Beitreibung einer Forderung durch einen Gläubiger führt das Inkassounternehmen zunächst eine rechtliche Prüfung zur Forderung durch. Endet diese positiv beginnt der Dienstleister mit der Beitreibung gegenüber dem Schuldner, weil sich zur Rechtsmäßigkeit der Forderung keine Probleme gezeigt haben. Dabei prüft das Unternehmen die Forderung anhand der Angaben, Informationen und Unterlagen, die der Gläubiger eingereicht hat und darf grundsätzlich auf diese Angaben vertrauen bis sich gegenteilige Informationen – beispielsweise im Rahmen von Reaktionen durch Schuldner – ergeben. Im Bereich des “Masseninkasso” findet diese rechtliche Prüfung im Rahmen von Stichproben statt.
Grundsätzlich musst Du nicht auf Kontaktversuche von Inkassounternehmen reagieren. Wenn Du nicht reagierst ist es in aller Regel so, dass sich die Kosten erhöhen werden, je mehr das Inkassounternehmen unternehmen muss um eine Reaktion von Dir zu erhalten. Spätestens ab Zugang eines gerichtlichen Schreibens, das Dir formal zugestellt wird, solltest Du – im eigenen Interesse – reagieren. Es gilt grundsätzlich: Reagierst Du, können einvernehmliche Lösungen verhandelt werden und die Kosten halten sich in Grenzen. Reagierst Du nicht,verschenkst Du in aller Regel Möglichkeiten zur einvernehmlichen Lösung und es kann sein, dass die Kosten ziemlich schnell auch um einiges ansteigen.
Hast Du Post vom Inkassounternehmen solltest Du diese inhaltlich auf die darin enthaltenen Informationen überprüfen und Dich selbst fragen, ob die im Schreiben bezeichnete Forderung, die gegen Dich geltend gemacht wird auch zu Recht geltend gemacht wird. Das Inkassounternehmen ist gesetzlich verpflichtet, Dir zahlreiche Informationen bereits beim Erstkontakt zur Verfügung zu stellen.
Inkassotätigkeit kann hinsichtlich der Kosten vollkommen frei mit dem Auftraggeber ausgehandelt werden (Innenverhältnis). Ein Vertrag besteht nur zwischen dem Gläubiger und dem Inkassodienstleister und die Vertragsparteien sind vertraglich frei in der Aushandlung der Modalitäten. Im Außenverhältnis – also im Verhältnis zwischen Inkassounternehmen und Schuldner, darf das Inkassounternehmen nur die gesetzlich vorgegebenen Gebühren aufschlagen, die kraft Gesetz vom Schuldner als Schaden zu erstatten sind. Diese Gebühren regeln sich nach dem Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwälte, vgl. § 13e Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) i. V. m. RVG↗.
Dem Schuldner können nur die gesetzlich durch § 13e RDG i. V. m. dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz begrenzten Gebühren als Schadensersatz aus Verzug für die notwendige Rechtsverfolgung auferlegt werden. Mehr ist durch diese gesetzliche Deckelung nicht erstattungsfähig. Diese setzen sich in der Regel (außergerichtlich) aus einer Geschäftsgebühr, einer Auslagenpauschale und der gesetzlichen Umsatzsteuer zusammen. Du kannst die Kosten mit einem nützlichen Tool der Verbraucherzentrale↗ überprüfen.
Die für Angelegenheiten nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz zuständige Aufsichtsbehörde↗ ist derzeit noch die Behörde, die den Inkassodienstleister aktuell als registriert führt. Welche das ist, kannst Du im amtlichen Rechtsdienstleistungsregister↗ kostenlos und online herausfinden.
Neben der zuständigen Aufsichtsbehörde, die gesetzlich verpflichtet ist sich mit Beschwerden über Inkassounternehmen nach den Grundlagen des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) zu befassen, sollte jedes Inkassounternehmen auch ein eigenes Beschwerdemanagement vorhalten um sich mit Einreden, Einwendungen, Reklamationen und ähnlichen Eingaben – insbesondere von Schuldnern – auseinandersetzen zu können. Inkassodienstleister dürfen grundsätzlich nur berechtigte und bestehende Forderungen bei Schuldnern beitreiben.
Es beginnt immer mit der Reaktion des Schuldners. Reagiert ein Schuldner auf Kontaktversuche durch das Inkassounternehmen werden seine Argumente gegen die Forderung überhaupt erkennbar. Deshalb setzt sich der Inkassodienstleister mit diesen Auseinander. Er prüft die Forderung im Innenverhältnis zum Auftraggeber auf die Argumente des Schuldners. So lange die Prüfung dauert, wird die Forderung “ruhend” gestellt und vorerst nicht weiter verfolgt. Nach Abschluss der Prüfung teilt das Inkassounternehmen das Ergebnis dem Schuldner mit. Daran ausgerichtet bearbeitet es des Fall weiter oder bucht ihn aus.