angeschuldigt? | Werbebild Anwalt Strafrecht in 91541 Rothenburg ob der Tauber
angeschuldigt? | Anwalt Strafrecht 91541 Rothenburg

Beschuldigt wird man oft schnell und nicht selten ohne es überhaupt zu wissen. Aber kritisch wird es vor allem, wenn aus einem “beschuldigt” ein “angeschuldigt” wird. Das heißt übersetzt nämlich, dass das Ermittlungsverfahren abgeschlossen ist und sich zumindest aus Sicht der Strafverfolgungsbehörden der Tatworwurf gegen den Beschuldigten bestätigt hat. Danach besteht ein hinreichender Tatverdacht, der mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu einer Verurteilung wegen dieser Straftat führen wird.

Das Verfahren heißt dann gerade Zwischenverfahren.

Angeschuldigt, was heißt das denn überhaupt?

Der Begriff stammt aus § 157 der Strafprozessordnung (StPO). Dort steht wörtlich folgendes:

Im Sinne dieses Gesetzes ist

Angeschuldigter der Beschuldigte, gegen den die öffentliche Klage erhoben ist, …

§ 157 StPO

Um Angeschuldigter zu sein, war man vorher Beschuldigter. Zusätzlich muss auch die “öffentliche Klage” erhoben werden. Die Staatsanwaltschaft erhebt diese öffentliche Klage. Das macht sie, indem sie eine Anklageschrift oder einen Strafbefehl – jeweils mit der Ermittlungsakte an das Strafgericht versendet. Zeitgleich bittet sie das Gericht mit einem entsprechenden Antrag, die Anklageschrift oder den Strafbefehl zu bestätigen und das Hauptverfahren gegen den Angeschuldigten zuzulassen.

Sollte das Gericht im Zwischenverfahren entscheiden, das Hauptverfahren zuzulassen, entscheidet es genau das durch einen Eröffnungsbeschluss. Bis dahin muss das Gericht aber eigentlich eine Menge von Dingen prüfen und anordnen:

  • Ist die Anklageschrift oder der Strafbefehl denn inhaltlich richtig?
  • Wurden alle Beweismittel darin korrekt angegeben?
  • Sind zu allen Beweismitteln die Informationen zu Beiziehung angegeben?
  • Was ist das “wesentliche Ergebnis” der Ermittlungen?
  • Müssen Informationen nachermittelt werden?
  • Sollen mit den Beteiligten Erörterungen vor Eröffnung geführt werden?
  • Soll eröffnet oder nicht eröffnet werden?
  • Muss vielleicht vorübergehend das Verfahren eingestellt werden?

Zum Zwischenverfahren gelten die Vorschriften der §§ 199 bis 211 StPO wo all dies geregelt ist.

Wann wird das Gericht das Hauptverfahren eröffnen?

Das Hauptverfahren wird mit Eröffnungsbeschluss durch das Gericht grundsätzlich nur dann eröffnet, wenn ein hinreichender Tatverdacht gegen den Angeschuldigten besteht und dessen Verurteilung mit den Ergebnisses der Ermittlungen überwiegend wahrscheinlicher erscheint, als dessen Freispruch. Das ergibt sich aus § 170 StPO:

Bieten die Ermittlungen genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Anklage, so erhebt die Staatsanwalschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht. …

§ 170 Absatz 1 StPO

Sowohl das Gericht, als auch vorher die Staatsanwaltschaft haben also durch das Gesetz den ausdrücklichen Auftrag bekommen, quasi in die Zukunft zu blicken, was schon beachtlich erscheint.

Stell dir nur mal vor, Du wärst betroffen. Du wärst angeschuldigt. Versetz Dich wirklich mal gedaklich in diese Lage!

Du wärst derjenige der vor Monaten mal eine Einladung von der Polizei bekommen hat, wo Du Dich als Beschuldigter zu einem Vorwurf äußern solltest und hoffentlich (!) nicht hingegangen bist. Hast du einen Anwalt damit beauftragt Akteneinsicht zu fordern? Wenn nicht, weißt du bis zum aktuellen Zeitpunkt vielleicht überhaupt nicht, was da gerade gegen Dich läuft.

Das ist schon sehr gefährlich!

Vielleicht hättest Du auf eine Akteneinsicht durch Deinen Verteidiger eine Stellungnahme abgegeben. Diese hätte Dich vielleicht entlastet. Oder sie hätte die Staatsanwaltschaft oder das Gericht zumindest in Hinsicht auf die Überzeugung von Deiner Schuld erschüttert, dass es gar nicht so wahrscheinlich erscheinen würde, dass eine Verurteilung überwiegend anzunehmen wäre.

Hier brennt der Baum schon fast!

Wie soll man sich Verhalten, wenn man angeschuldigt wird?

Ab dem Moment wo dir bewusst ist, dass Dir etwas strafrechtlich vorgeworfen wird solltest Du Informationen sammeln und mindestens das gleiche Wissen erreichen, das die Ermittlungsbehörden haben. Gleichzeitig solltest du dein Wissen erst einmal für Dich behalten bis Du Deinem Anwalt alles preisgibst. Es gilt hier tatsächlich “Wissen ist Macht” – nämlich die “Macht” Einfluss auf jeden Verfahrensschritt zu nehmen.

Das ist das Ziel. Oder lässt du sonst alles mit Dir machen?

Hast Du gleiches Wissen, kannst Du Dich taktisch auf den weiteren Verfahrensablauf einstellen und versuchen, das Ergebnis des Verfahrens abzumildern. Hast du sogar mehr Wissen kann man prüfen, wie Dir dieses Wissen helfen kann und die Verteidigungstaktik daran ausrichten.

Also gilt vor allem:

Sammel Informationen und nimm einen Verteidiger so frühzeitig es Dir möglich ist in Anspruch. Ein noch so guter Verteidiger kann auch nur Anhand der Informationen die er hat Deine Verteidigung aufbauen, weshalb Du auch ehrlich und vollkommen offen mit diesem sein musst. Er darf, selbst wenn Du ihm gegenüber alles zugibst nicht gegen Dich arbeiten, das verbieten zahlreiche Gesetze!

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M. Millon

RA Martin Millon ist Inhaber der Rechtsanwaltskanzlei Millon in Rothenburg ob der Tauber.Das Studium der Rechtswissenschaften absolvierte er an der Friedrich- Alexander- Universität (FAU) Erlangen- Nürnberg. Das erste juristische Staatsexamen legte er erfolgreich im sogenannten Freiversuch, also zeitlich vor Erreichen der eigentlichen Regelstudienzeit ab. Das anschließende Rechtsreferandariat erfolgte am Landgericht Nürnberg und bei der Regierung für Mittelfranken.Seit 13.09.2017 ist er als Rechtsanwalt durch die Rechtsanwaltskammer Nürnberg zugelassen und betreibt seit diesem Moment die Rechtsanwaltskanzlei Millon.