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Ablauf einer Beratung

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Der Ablauf eines Termines beim Anwalt ist vielen unbekannt. Die größte Angst des Menschen ist psychologisch bekannterweise das Unbekannte. Häufig scheuen rechtssuchende Menschen deshalb einen solchen Termin zu vereinbaren und wahrzunehmen. Wir “entzaubern” in diesem Artikel die Mythen rund um alles, was Dich in einem solchen Termin erwartet. Wir erklären Dir den kompletten Ablauf einer solchen Beratung, deren Inhalte und was anschließend passiert. Auch klären wir, was die Beratung kosten darf.

A. Terminvereinbarung

Vor einer eigentlichen Beratung muss diese erst vereinbart werden. Dazu bieten Anwälte in aller Regel verschiedene Kontaktkanäle an, über welche eine Terminvereinbarung erfolgen kann. Meist werden Termine telefonisch oder elektronisch – beispielsweise per Email oder Kontaktformular auf der Homepage – vereinbart.

Ab dieser ersten Kontaktaufnahme spricht man rechtlich von einer Vertragsanbahnung. Es gilt bereits das anwaltliche Berufsrecht, demnach auch die Verschwiegenheitspflicht des Anwaltes.

Der Anwalt prüft im Hintergrund bereits anhand der Informationen, die ihm mitgeteilt werden, ob zur Annahme des Kunden für eine Beratung Hindernisse bestehen. Solche können sich aus verschiedenen Aspekten ergeben. Bearbeitet der Anwalt beispielsweise ein hier verlangtes Rechtsgebiet nicht, so lehnt er die Anfrage ab. Gleiches gilt im Fall der Feststellung einer möglichen Interessenkollision. Es kann vorkommen, dass der Anwalt bereits für die Gegenseite tätig ist oder war, dann darf er keine Beratung für andere Parteien annehmen.

Hindernisse für eine Beratung muss der Anwalt unverzüglich sobald er Kenntnis davon erlangt beachten. Schon deshalb sollten Hilfesuchende sich frühzeitig an den Anwalt der Wahl wenden, da möglicherweise bereits Fristen laufen können. Nichts wäre ärgerlicher als kurz vor knapp den Termin zu haben und im Termin festzustellen, dass der Anwalt gar nicht helfen darf.

Der Hilfesuchende sollte schon deshalb bei der Kontaktaufnahme zur Terminvereinbarung sein Anliegen kurz inhaltlich schildern.

B. Terminwahrnehmung

Im anschließend ausgemachten Termin soll der Hilfesuchende alle Unterlagen zur Sache möglichst geordnet mitbringen. Die Beratung dauert ja nach Komplexität zwischen 30 Minuten und 2 Stunden, da wäre es ärgerlich, wenn der Großteil der Zeit dafür verwendet werden müsste, zunächst Unterlagen zu sortieren und zu suchen, bevor man diese inhaltlich überhaupt sichten und bewerten könnte. Es gilt der Grundsatz, dass man lieber zu viel, als zu wenig Unterlagen in den Termin mitnimmt.

Zweck der Erstberatung ist es, dass anhand einer Ersteinschätzung anhand der Unterlagen und Auskünfte ein Rechtsrat erteilt werden soll. Ein solcher kann sich anhand kleiner und unscheinbar wirkender Informationen erheblich verändern und inhaltlich komplett anders ausfallen.

In umfangreicheren Sachen bietet es sich daher an, die Unterlagen im Vorfeld zum Anwalt zu schicken, dass dieser die Inhalte in der Beratung bereits kennt.

a. Ablauf telefonische Beratung

Die telefonische Beratung ist inhaltlich identisch wie alle nachfolgenden. Es gibt bei Ihr nur das tatsächliche Problem, dass sich die Gesprächspartner ausschließlich mündlich wahrnehmen. Deshalb werden solche Beratungen stets unterstützt durch den elektronischen Versand von Unterlagen und Formblättern.

Der Hilfesuchende leitet die Unterlagen zur Sache im Vorfeld der Beratung per Email oder Post zum Anwalt, der Anwalt wiederum schickt dem Hilfesuchenden die notwendigen formellen Unterlagen seinerseits. Dann kann die telefonische Beratung stattfinden.

b. Ablauf virtuelle Beratung

Inhaltlich sind wie bereits vorstehend erwähnt alle Beratungen identisch. Die virtuelle Beratung ist komfortabler, als die telefonische. Hier können Unterlagen in Echtzeit während der Beratung hin und hergeschickt und geteilt werden. Auch können sich die Gesprächspartner beim Beratungsgespräch sehen.

Technisch ist dazu nur eine Internetverbindung, bestenfalls zusätzlich ein Mikrofon und eine Webcam notwendig. Dies dürfte in den meisten Haushalten mittlerweile technischer Standard sein. Nach Vereinbarung des Termines, verschickt der Anwalt neben den notwendigen formellen Unterlagen einen entsprechenden Einladungslink an den Hilfesuchenden, der es ermöglicht, sich in einem gemeinsamen virtuellen Besprechungsraum zur vereinbarten Zeit zu treffen.

c. Ablauf persönliche Beratung

Bei der persönlichen Beratung treffen sich die Gesprächspartner unter zeitgleicher persönlicher Anwesenheit an einem zuvor vereinbarten Ort. Meist ist dies die Kanzlei des Anwaltes. In Ausnahmefällen kann der Anwalt auch auf Wunsch des Hilfesuchenden an einen Ort nach Wahl des Hilfesuchenden zur Beratung kommen. Letzteres kann notwendig sein, wenn der Hilfesuchende sich beispielsweise in Untersuchungshaft befindet oder gesundheitlich nicht mobil ist.

C. Beratungsinhalte

Widmen wir uns nun der eigentlichen Beratung selbst. Was passiert dabei? Welche Dinge muss der Anwalt zwingend ansprechen? Was muss man dazu wissen?

a. Klärung der Formalien

Der Anwalt wird zu Beginn der Beratung die Formalien klären, insbesondere die personenbezogenen Daten des Hilfesuchenden aufnehmen und überprüfen (amtlicher Lichtbildausweis). Im Gegenzug bespricht er mit dem Hilfesuchenden seine allgemeinen Mandatsbedingungen, bezieht diese in das Beratungsmandat wirksam ein und händigt die gesetzlich geforderten Datenschutzhinweise gegen Unterschrift des Hilfesuchenden an diesen jeweils aus.

b. Ablauf der Sachverhaltsaufklärung

Ob der Hilfesuchende Unterlagen bereits im Vorfeld an den Anwalt zur Sichtung geschickt hat oder nicht ist anschließend zweitrangig, da der Anwalt nach Klärung der Formalien verpflichtet ist, den Sachverhalt inhaltlich auf tatsächlicher Ebene umfassend, bzw. so weit es möglich ist, aufzuklären.

Hier wird der Anwalt den Hilfesuchenden zunächst erklären lassen, worin das Problem aus dessen Sicht liegt. Anschließend stellt der Anwalt einige Fragen um die mitgeteilten Informationen einerseits zu konkretisieren und andererseits um Unklarheiten zu beseitigen.

c. Sacherhaltsbewertung

Nach der vorstehend beschriebenen Sachverhaltsaufklärung ist es Aufgabe des Anwaltes den Sacherhalt anhand der mitgeteilten Informationen rechtlich und tatsächlich zu bewerten. Die Ausrichtung der Bewertung wird dabei vom mitgeteilten Ziel des Hilfesuchenden inhaltlich bestimmt und vorgegeben.

Im Zivilrecht beispielsweise muss der Hilfesuchende zumindest grob erklären, was er inhaltlich überhaupt möchte. Der Anwalt bewertet den Sachverhalt anschließend im Lichte des vorgegebenen Ziels. Dabei kann es entweder in diesem Rechtsgebiet gesetzliche Regelungen geben, die den Weg zum Ziel ermöglichen, das Zeil kann gänzlich ausgeschlossen sein oder es gibt möglicherweise sogar Wege, mehr als das genannte Ziel zu erreichen. All dies teilt der Anwalt dem Hilfesuchenden an dieser Stelle so konkret wie möglich mit und erklärt, worauf sich seine Ansicht stützt.

d. Kostenaufklärung

Wesentlicher Teil der Beratung ist auch die Aufklärung über die Kosten. Dies betrifft zunächst die Kosten der Beratung, gegebenenfalls allerdings auch etwaige Anschlusskosten für nachfolgend notwendige oder gebotene Tätigkeiten des Anwaltes.

Im Ablauf der Beratung kann diese Aufklärung auch an jeder anderen Stelle zeitlich erfolgen, da die Reihenfolge dahingehend je nach Geschmack durch den Anwalt frei gewählt werden kann.

Wir finden diese zeitliche Einordnung für die Kostenaufklärung im Ablauf der Beratung sinnvoll und zweckmäßig, da hier der inhaltliche und zeitliche Umfang der eigentlichen Beratung und auch bereits mögliche nachfolgend gebotene Handlungen konkret abgeschätzt werden können.

Der Mythos der gänzlich kostenlosen Erstberatung durch Anwälte ist praktisch sowohl in wirtschaftlicher Hinsicht, als auch in rechtlicher Hinsicht nur in absoluten Ausnahmefällen realistisch. Anwälte haften für die Inhalte des erteilten Rechtsrates, weshalb das Anbieten einer komplett kostenlosen Beratung meist ausscheiden muss. Viele unserer Wettbewerber werben abstrakt mit einer kostenlosen Erstberatung und verschweigen oftmals, dass diese nur kostenlos bleibt oder ist, wenn sich daraus eine nachfolgende gebührenrechtlich abrechenbare Tätigkeit des Anwalts ableitet.

Hinweis zu den Kosten der Erstberatung:

Die Kosten der Erstberatung sind gesetzlich in § 34 Absatz 1 RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz)↗ geregelt und für Verbraucher auch der Höhe nach auf maximal 190,00 Euro netto (ggf. zzgl. Auslagen und Umsatzsteuer) begrenzt.

Der Anwalt darf bei einer Erstberatung eines Verbrauchers insgesamt maximal (ohne etwaige Auslagen zu berücksichtigen) 226,10 Euro verlangen. Die Auslagen können als Pauschale in Höhe von bis zu 20,00 Euro oder konkret anhand einzelner dahingehender Gebührentatbestände (beispielsweise konkrete Dokumentengebühr, Fahrtkosten, usw.) zzgl. Umsatzsteuer hinzukommen.

Ein Anwalt kann dabei innerhalb des Rahmens der Beratungsgebühr frei wählen, wie weit er den gesetzlichen Maximalbetrag ausreizen möchte.

Wir vertreten dabei den Standpunkt, dass eine einfache Sacherhaltslage mit wenigen tatsächlich rechtlichen Fragestellungen oder Problemen bei einem relativ kurzen Zeitansatz sicherlich nicht die Maximalgebühr rechtfertigt und setzen deshalb die Gebühr für die Beratung oftmals praktisch deutlich unterhalb des gesetzlich möglichen Maximalbetrages an.

e. Rechtsrat in der Sache

Die Beratung setzt sich im weiteren Ablauf mit mindestens einem konkreten Rechtsrat des Anwaltes fort.

Dieser Rechtsrat weist und erklärt den Weg zum Ziel des Hilfesuchenden, sofern es mehrere Wege gibt umfasst er auch die alternativen Wege.

Sollte – und das ist praktisch auch möglich, rechtlich kein Weg zum Ziel bestehen, teilt der Anwalt Wege zu einem alternativen Ziel mit, das inhaltlich dem ursprünglichen Ziel am nächsten käme.

Sollte es überhaupt keinen Weg zu einem Erreichen des Zieles und auch kein alternatives Ziel geben, so teilt der Anwalt dies ebenfalls mit und rät dahingehend von einem Versuch das “Unerreichbare” erreichen zu wollen eindringlich ab.

f. Aufklärung über Risiken

Jeder tatsächliche Lebenssachverhalt ist einzigartig. Leiten sich daraus rechtliche Fragestellungen oder Probleme ab, so ist auch dessen Beantwortung oder deren Lösung meist individuell einzigartig.

Kein rechtlicher Weg ist gänzlich ohne ein Risiko. Oft besteht ein Kostenrisiko, manchmal ein argumentatives Risiko und häufig auch ein Risiko von bestehenden Unsicherheiten hinsichtlich der Faktenlage oder der Einschätzung durch Dritte (beispielsweise kann ein Gericht einen Fall ganz anders sehen, als ein anderes Gericht oder der Anwalt).

Auf alle erkennbaren Risiken tatsächlicher und rechtlicher Art muss der Anwalt auch konkret hinweisen. Für den Hilfesuchenden muss der Anwalt neben den Hinweisen zu den Risiken dem sogenannten “Gebot des sichersten Weges” für den Hilfesuchenden folgen.

Das heißt der Anwalt orientiert seinen erteilten Rechtsrat einerseits daran, den Weg des geringsten Risikos zu beschreiten und andererseits das dann noch bestehende Risiko des Hilfesuchenden dadurch zu minimieren, dass er versucht – soweit dies möglich ist – den Weg zum begehrten Ziel des Hilfesuchenden mehrfach rechtlich argumentativ abzusichern.

D. Beratungsende

Damit endet die Beratung vom Ablauf her. Anschließend wird die Beratung abgerechnet und die Akte ausgebucht, sofern eine Anschlusstätigkeit nicht geboten erscheint.

Sollte sich eine Anschlusstätigkeit des Anwaltes für den Hilfesuchenden aufdrängen und geboten erscheinen, werden Formalien geklärt (beispielsweise die Unterschrift einer anwaltlichen Vollmacht) und der Anwalt setzt die Beratungsinhalte praktisch für den Hilfesuchenden um.

Hinweis Beratungskosten & Anschlusstätigkeit:

Schließt sich der Beratung durch den Abwalt eine weitere Tätigkeit des Anwaltes an entstehen dafür neue Gebühren für den Anwalt.

Der Anwalt ist dann gesetzlich verpflichtet, sofern er dies nicht vertraglich wirksam mit dem Hilfesuchenden ausgeschlossen hat, die Gebühren der Beratung in voller und tatsächlich entstandener Höhe auf die anschließenden Gebühren anzurechnen, vgl. § 34 Absatz 2 RVG.

Daraus leitet sich die Werbung mancher unserer Wettbewerber mit “kostenloser Erstberatung” praktisch sehr häufig ab. Wenn die Beratungsgebühr bei Anschlusstätigkeiten des Anwaltes voll anzurechnen ist, reduzieren sich die Anschlussgebühren entsprechend. Rechnerisch ergibt sich dabei im Ergebnis allerdings kein Unterschied.